ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN soulride.


MTB-Touren Heiko Haupt


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Reisegeschäftsverkehr zwischen der Firma soulride. mountainbiketouren, Inh. Heiko Haupt, Am Sandberg 21, 85247 Schwabhausen als Reiseveranstalter (im Folgenden: Reiseveranstalter) und dem Reisenden. Sie gelten für zukünftige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn bei deren Abschluss nicht ausdrücklich auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird.

1.2 Abweichende Bedingungen der Reisenden gelten nicht, es sei denn, der Reiseveranstalter hat dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt.


2. Abschluss des Reisevertrages, Bestätigung

2.1 Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann nur schriftlich oder in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) vorgenommen werden. An seine Anmeldung ist der Reisende 10 Tage gebunden.

2.2 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung zusenden. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

2.3 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.4 Bucht der Reisende zusätzlich zum Pauschalangebot des Reiseveranstalters eine Beförderung im Linienverkehr, so tritt der Reiseveranstalter lediglich als Vermittler einer Fremdleistung auf. Diesbezüglich kommen vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen dem Reisenden und dem jeweiligen Beförderungsunternehmen zustande. In diesem Fall gelten die Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die hiermit ausdrücklich hingewiesen wird und die auf Wunsch zugänglich gemacht werden.


3. Bezahlung

3.1 Der Reisende leistet nach Vertragsschluss gegen Aushändigung der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtpreises.
Die Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB besteht über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau, Tel.: 0851-52152 bei der ZURICH Versicherungsgruppe Deutschland AG. Rückfragen sind an Travelsafe zu richten.

3.2 Der restliche Reisepreis wird 4 Wochen vor dem Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird und die Reisepapiere zur Abholung oder zum Versand bereit liegen. Bei einer Buchung innerhalb von 4 Wochen vor Reisebeginn ist der Reisepreis sofort in voller Höhe zu zahlen.

3.3 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75,00 nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

3.4 Erfolgt eine fällige Zahlung nicht oder nicht vollständig und leistet der Reisende auch nach Mahnung und Nachfristsetzung nicht, kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Zudem behält sich der Reiseveranstalter vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von EUR 5,00 zu erheben. Tritt der Reiseveranstalter im Sinne von Satz 1 dieser Unterziffer zurück, kann er als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 6.1 verlangen. Dem Reisenden bleibt der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten unbenommen.


4. Leistungen

4.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z.B. Prospekt, Internet) und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

4.2 Sonderwünsche und Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Reiseveranstalters.

4.3 Ist in einem gebuchten Pauschalangebot eine Flugbeförderung enthalten, gelten diesbezüglich folgende ergänzende Vereinbarungen:

Der Reiseveranstalter wählt für die angebotenen Flüge nur zuverlässige Fluggesellschaften aus. über die Identität des/der ausführenden Luftfahrtunternehments wird der Reisende bei Buchung unterrichtet. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, wird der Reisende insoweit zunächst über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet. Sobald die Identität endgültig feststeht, wird der Reisende entsprechend informiert. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung wird der Reisende hierüber so rasch wie möglich unterrichtet.

Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Reiseveranstalter mit den Reiseunterlagen. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. U.a. aufgrund der zeitweiligen überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder auch -verschiebungen sowie änderungen der Streckenführung in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.


5. Leistungs- und Preisänderungen, Tourabbrüche

5.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine änderung der Angaben in der Leistungsbeschreibung zu erklären. Hierüber wird der Reisende vor Buchung unaufgefordert informiert.

5.2 änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vorn Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht verändern. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

5.3 Die Durchführung von Bike-Touren ist wetterabhängig. Grundsätzlich werden die Touren bei jedem Wetter durchgeführt. Touränderungen können durch den Reiseveranstalter, d.h. auch den Tourguide vor Ort, im Falle höherer Gewalt (z.B. überschwemmung oder sonstige für die Durchführung von Bike-Touren widrige Wetterumstände wie starker Wind, Gewitter etc.) vorgenommen werden. Touränderungen oder der Abbruch einzelner Bike-Touren oder Teile hiervon können bereits aufgrund der Prognose eines örtlichen Wetterdienstes erfolgen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Bike-Tour nicht gewährleistet werden kann. Der Reiseveranstalter bemüht sich in diesen Fällen bestmöglich um eine gleichwertige Ersatztour. änderungen im Tourablauf bleiben auch vorbehalten, soweit dies aufgrund der erkennbaren Gruppenleistungsfähigkeit während der Bike-Tour erforderlich erscheint.

5.4 Der Reiseveranstalter behält sich eine änderung des im Reisevertrag vereinbarten Preises im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Hafen- oder Flughafengebühren) nach folgenden Maßgaben vor:

5.4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.

5.4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben (z.B. Hafen- oder Flughafengebühren) gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

5.4.3 Eine Erhöhung nach den Ziffern 5.4.1/5.4.2 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren.

5.4.4 Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin sind unwirksam.

5.5 Im Falle einer nachträglichen Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5% oder einer nachträglichen erheblichen änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.


6. Rücktritt durch den Reisenden, Ersatzperson

6.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter.

Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise aus Gründen (mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt gern. Ziffer 8) nicht an, die von dem Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann er Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen (Rücktrittsgebühren). Bei der Berechnung des Ersatzes sind ersparte Aufwendungen sowie mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet, oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente (z.B. Reisepass, Visum) nicht angetreten wird.

Anstelle einer konkreten Berechnung der Entschädigungshöhe kann der Reiseveranstalter eine pauschalierte Berechnung vornehmen. Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt bei Bike- Touren in der Regel je angemeldeten Teilnehmer:

bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises, ab dem 29. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises, ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,

ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises.

Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind als die in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.

6.2 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen (s. hierzu auch Ziffer 7.1) nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6.3 Auf Wunsch des Reisenden nimmt der Reiseveranstalter, soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Dafür werden EUR 25,00 pro Person erhoben. änderungen ab dem 30. Tag vor Reiseantritt sowie änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung (Ziffer 4.1) hinaus können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 6.1 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Ziffer 6.2 bleibt von dieser Regelung unberührt.


7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1 Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Reisende die für die spezielle Reiseveranstaltung erforderlichen körperlichen Voraussetzungen nicht hinreichend erfüllt bzw. die mitgebrachte Ausrüstung für den vorgesehenen Zweck nicht ausreichend tauglich ist (siehe "Merkblatt zur richtigen Ausrüstung") oder er die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich aus einem anderen Grund in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies betrifft auf den Bike-Touren auch das Nichtbefolgen von Anweisungen der Guides oder beispielsweise riskantes Fahrverhalten gegenüber anderen Teilnehmern.

Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Eventuell entstehende Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

7.2 Bis 4 Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 4.1) und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der Reiseveranstalter den Reisenden davon unterrichten.

Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Reiseveranstalter die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder wenn er diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet.

Im Fall des Rücktritts des Reiseveranstalters nach dieser Ziffer ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich erstattet.


8. Außergewöhnliche Umstände - Höhere Gewalt

8.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.

8.2 Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten hierfür sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen Mehrkosten dem Reisenden zur Last.


9. Reiseversicherungen

Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss eines umfassenden Reiseversicherungsschutzes, insbesondere einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.


10. Gewährleistung bei Reisemängeln

10.1 Abhilfe

Wird die Reise nicht oder nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

10.2 Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

10.3 Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.


11. Haftung des Reiseveranstalters

11.1 Der Reisende kann bei Vorliegen eines Mangels unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde.
Die Reise-Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau bei der HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG. Rückfragen sind an Travelsafe zu richten.

11.2 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a) ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Reiseveranstalter herbeigeführt wird oder

b) der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.3 Für alle außervertraglichen Schadenersatzansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Schäden, die nicht Körperschäden sowie nicht vertragstypisch und vorhersehbar sind, bis EUR 4.100,00 je Reisendem und Reise. übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dies gilt nicht, soweit es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten") handelt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

11.4 Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Obereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11.5 Der Veranstalter haftet nicht für Mängel und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort, vgl. Ziffer 2.4), wenn diese Leistungen in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 4.1) und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners derart als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind.

11.6 Eigenverantwortliche Teilnahme an Sport- und Freizeitaktivitäten

Sportives Radfahren ist eine Gefahrensportart, verbunden mit einer hohen Körperbelastung. Ob die Gesundheit jedes Teilnehmers den Anforderungen einer solchen Sportreise gewachsen ist, sollte jeder im Zweifelsfalle durch einen Arzt beurteilen lassen. Für Schäden, die der Teilnehmer sich oder anderen zufügt, ist er selbst verantwortlich.

Jeder Teilnehmer muss sich der vorhandenen Risiken bewusst sein, die auch durch umsichtige Betreuung des Tour-Guides nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Wir haften nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Weisungen der Reiseleitung nicht Folge geleistet wird oder die jeweiligen Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht beachtet werden. Für Unfälle, die bei Sport- und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Reiseveranstalter nach Maßgabe der Ziffern 11.1 bis 11.5 nur, soweit ihn ein Verschulden trifft.

11.7 Mitwirkungspflichten

Der Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, wider Erwarten auftretende Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben und Abhilfe zu verlangen.

Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, wird der Reisende gebeten, sich an den Leistungsträger (z.B. Transferunternehmen, Hotelier) oder an den Reiseveranstalter bzw. an dessen örtliche Vertretung zu wenden. Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen befinden sich in den Reiseunterlagen oder in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 4.1).

Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen bittet der Reiseveranstalter unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurde. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen, sofern der gebuchte Flug Teil des vom Reiseveranstalter angebotenen Pauschalarrangements war. Andernfalls gilt Ziffer 11.5.

11.8 Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.


12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 11.7.

12.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.


13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbraucherverträgen bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt.

13.2 Sofern der Reisende Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Reiseveranstalters ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dasselbe gilt bei Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie bei Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Reiseveranstalter ist jedoch in sämtlichen Fällen berechtigt, den Reisenden auch vor dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

Zwingende Vorgaben internationaler übereinkommen bleiben hiervon unberührt.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

13.4 Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.